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26 Oct

Berufskrank durch Passivrauchen?

Der Gesetzgeber fordert im Berufskrankheitenrecht die klare Verursachung der Krankheit durch die berufliche Tätigkeit. Beim Passivrauch lassen sich aber private und berufliche Ursachen nicht trennen! Jeder, ob Raucher oder nicht, wird  fast überall mit Passivrauch konfrontiert.”

Diese Feststellung traf Dr. Hans-Jürgen Bischoff, Geschäftsführer bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN), anlässlich eines Pressegesprächs “Berufskrank durch Passivrauch” am 24. Oktober in Mannheim. Viele Erkrankungen, die jetzt im Zusammenhang mit Passivrauch diskutiert würden, müssten nach Meinung der Fachleute auch unter dem Aspekt “Volkskrankheit” gesehen werden. In Europa anerkenne Dänemark unter engsten Voraussetzungen Formen des Lungenkarzinoms als Berufskrankheit in Folge der Passivrauch-Exposition. Betroffene dürften dort nie geraucht haben, müssten am Arbeitsplatz langjährig massiv, privat aber nur begrenzt Passivrauch ausgesetzt gewesen sein.

Risikovalidierung notwendig

Bischoff nannte wichtige Voraussetzungen, nach denen eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden kann: Sie müsse nach Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften durch besondere Einwirkungen verursacht werden, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt seien. Für das deutsche Gastgewerbe lägen bislang keine validen Daten hinsichtlich höherer Risiken vor. Einige Vorträge des Symposiums “Tabakrauch am Arbeitsplatz” am 23. und 24. Oktober in Mannheim hätten aber neue Anhaltspunkte gezeigt, denen die BGN nachgehe.

Wenn sachlich und objektiv über die Anerkennung von Berufskrankheiten durch Passivrauchen nachgedacht würde, dann müssten, nach entsprechender Risikovalidierung, für eine risikoangemessene Lösung bei multifaktoriell verursachten Erkrankungen der Atemwege auf jeden Fall folgende Bedingungen erfüllt sein:

1. Langjährige, intensive und regelmäßige Exposition gegenüber Passivrauch am Arbeitsplatz
2. keine oder nur geringfügige konkurrierende Ursachen durch aktives Rauchen und durch Passivrauchexposition im
   Privatbereich.

Verordnungsgeber gefordert

Der Verordnungsgeber könnte dies durch Angaben über Art, Dauer und Ausmaß der Einwirkungen für die betreffende Berufskrankheit regeln. Von Seiten der BGN sei man zur Unterstützung der betreffenden sozialpolitischen Gremien bereit, stehe auch mit diesen in Kontakt und wolle das Know-how der BGN im Interesse der betroffenen Versicherten und Unternehmen in eine weitere, sachliche Diskussion einbringen. [Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten]


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